DER VEREIN

SATZUNG

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Club führt den Namen “Bremer Presse-Club“ mit dem Zusatz “eingetragener Verein“ (e.V.). Er wurde 1971 von Mitgliedern des Deutschen Journalistenverbandes, Landesverband Bremen e.V. (DJV) gegründet.
  2. Er hat seinen Sitz in Bremen, “Waldemar-Koch-Haus“, und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Club pflegt die Verbindung mit allen demokratischen Kräften:
    • Er widmet sich der Volks- und Berufsbildung, insbesondere durch Vortragsveranstaltungen und Meinungsaustausch im politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Bereich sowie durch Erfahrungsaustausch zwischen in- und ausländischen Journalisten,
    • Er widmet sich weiter der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, insbesondere durch Betreuung ausländischer Journalisten und anderer Gruppen,
    • Er widmet sich ebenfalls der Förderung der Kunst, insbesondere durch eigene Kunstausstellungen.
  2. Der Club kann sich auf Vorstandsbeschluss anderen Organisationen assoziieren, die entsprechende Ziele verfolgen.
  3. Der Club dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsämter sind Ehrenämter.

§3 Mitgliedschaft

  1. Dem Bremer Presse-Club gehören persönliche Mitglieder und korporative Mitglieder an. Die Mitgliedschaft muss jeweils schriftlich beantragt werden.
  2. Persönliche Mitglieder können hauptberuflich tätige Journalisten, redaktionelle Mitarbeiter von Medienunternehmen und Personen, die sich dem Pressewesen, dem Journalismus und der Kultur aufgrund ihrer engen Zusammenarbeit verbunden fühlen sowie Journalisten im Ruhestand werden.
  3. Die korporative Mitgliedschaft können politische Körperschaften der Legislativen und Exekutiven, Kammern, Organisationen und Verbänden der Wirtschaft erwerben.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der seinen Beschluss dem Antragsteller schriftlich mitteilt.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  6. Ehrenmitglied kann werden, wer sich besondere Verdienste um dem Club erworben hat. Er ist von der Beitragszahlung befreit. Das Vorschlagsrecht haben sowohl der Vorstand als auch die Mitgliederversammlung, die über die Ehrenmitgliedschaft abstimmt. Ebenso kann ein Ehrenvorsitzender gewählt werden.

§4 Organe


Organe des Clubs sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand

§5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ
  2. Sie findet alljährlich während der ersten vier Monate eines Kalenderjahres statt
  3. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen vom Vorstand einzuberufen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn es das Interesse des Clubs erfordert. Sie ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitgliedschaft es verlangt.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderung sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu verschicken.
  6. Jedes korporative Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, die durch eine bevollmächtigte Person wahrgenommen wird.
  7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier und höchstens sieben Mitgliedern, darunter dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
  2. Die rechtsgeschäftliche Vertretung im Sinne des § 26 BGB obliegt dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Club gemeinsam.
  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§7 Beschlussfassung des Vorstands


Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, durch Telefax oder E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandsitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§8 Mitgliedsbeiträge


Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand legt hierzu seine Empfehlung vor. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist in einer Zahlung bis zum Ende des ersten Quartals zu leisten. Bei Bedürftigkeit einzelner Mitglieder kann der Vorstand auf Senkung oder Erlass des Beitrags erkennen.

§ 9 Austritt


Der Austritt eines Mitglieds muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden und ist jeweils mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende möglich.

§ 10 Ausschluss


Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder auszuschließen, wenn sie gegen die satzungsmäßig festgelegten Ziele verstoßen, dem Ansehen des Clubs Schaden zufügen oder - trotz schriftlicher Mahnung - mehr als drei Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand sind.

Die Ausgeschlossenen haben die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von zwei Monaten vom Tage des Ausschlusses an, die Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Revision anzurufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber auf ihrer nächsten Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit.

§11 Auflösung


Eine Auflösung des Bremer-Presse-Clubs und seiner Einrichtungen kann nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Hierzu bedarf es eines Beschlusses der Mitglieder. Der Auflösungsbeschluss kann nur in einer Urabstimmung zustande kommen. Die Mitglieder müssen ihm mit Dreiviertelmehrheit zustimmen.

Die Urabstimmung erfolgt schriftlich und innerhalb eines Vierwochenzeitraumes. Nehmen an der Urabstimmung weniger als drei Viertel der Mitglieder teil, muss der Vorstand innerhalb der vorgegebenen Fristen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie kann mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder entscheiden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Bremer-Presse-Clubs e.V. fällt das Vermögen des Clubs dem Sozialfonds Bremer Journalisten e.V. zu. Sollte der Sozialfonds zum Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr bestehen, fällt das Vermögen der “Waldemar-Koch-Stiftung“ zu.
Ein Vorkaufsrecht zugunsten der “Waldemar-Koch-Stiftung“ ist im Grundbuch eingetragen.
Diese geänderte Satzung wurde am 26. April 2010 beschlossen.

Hiermit wird gemäß § 71 Abs. 1 S. 3 BGB bescheinigt, dass die geänderten Bestimmungen der vorstehenden Satzung mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 26. April 2010 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständi-gen Wortlaut der Satzungen übereinstimmen.

Bremen, den 03. September 2010

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